Mittwoch, 28. Januar 2015

Mindestmietdauer von 15 Monaten

Erstmals mit Vorlage des Mietvertrages erfuhr ich von der Mindestmietdauer von 12 Monaten (aus dem Vertrag selbst). Der Vermieter war offenbar ebenso wie bei der Staffelmiete nicht der Ansicht, dass man dies dem potentiellen Mieter mitteilen müsste - weder in der Wohnungsanzeige, noch bei der Besichtigung oder bei der telefonischen Terminvereinbarung zur Unterzeichnung des Mietvertrages.


Von einer individuellen Vereinbarung (Abs. 2) kann hier also keinesfalls die Rede sein. Der Mietvertrag wurde - nach Einbehalten meines Personalausweises - fertig formuliert vorgelegt. Jeder Versuch einzelne Passagen abzuändern - insbesondere Staffelmiete und Mindestmietdauer wurde rigoros abgelehnt. Übrigens wurde auch abgelehnt, den Mietvertrag mitzunehmen und prüfen zu lassen. Der Personalausweis wurde zudem erst nach dem Unterschreiben zurückgegeben.

Rechtswidrige Auslegung des Kündigungsverzichtes

Erst mit der Kündigungsbestätigung erfuhr ich, dass GMRE zudem den die obige Klausel rechtswidrig auslegt: Meine nachweislich fristgerecht eingegangene Kündigung (am 3. Januar 2015 per Einwurfeinschreiben) wurde folgendermaßen bestätigt:



Es wurde folglich nicht etwa die Kündigung zum 31. März 2015 nach gesetzlicher Kündigungsfrist akzeptiert, Sondern es wird behauptet (mündlich bei Übergabe des Schreibens), dass die Klausel § 5 Abs. 2 des Mietvertrages so zu verstehen sei, dass erstmals zum 31.03.2015 ein Kündigungsschreiben verschickt werden dürfe. Danach liefe noch die dreimonatige Kündigungsfrist.

Diese Auslegung ist jedoch rechtswidrig. Dies muss dem Vermieter angesichts der Größe des Unternehmens und dem Alter des folgenden Urteils bekannt sein. Es ist daher von Vorsatz auszugehen:

Laut Urteil VIII ZR 86/10 des Bundesgerichtshofes vom 8. 12. 2010 ist die Kündigung zum Ablauf des vereinbarten Kündigungsausschlusses möglich. Siehe z.B. hier (zweiter Satz in den Praxistipps).



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